Satzung

Die hier vorliegende Fassung unserer Satzung wurde auf unsere Gründungsversammlung am 15. September 2018 in Hamburg verabschiedet und durch einen weiteren Mitgliederentscheid am 27. Februar 2021 geändert.

§ 1 Name und Sitz des Verbands
§ 2 Zwecke des Landesverbands
§ 3 Gemeinnützigkeit des Landesverbands
§ 4 Ehrenamtliche Arbeit
§ 5 Finanzierung
§ 6 Mitgliedschaft
§ 7 Ordentliche Mitglieder
§ 8 Korporative Mitglieder
§ 9 Ehrenmitglieder
§ 10 Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft
§ 11 Organe des Landesverbands
§ 12 Ordentliche Mitgliederversammlung
§ 13 Außerordentliche Mitgliederversammlung
§ 14 Das Präsidium
§ 15 Der Vorstand
§ 16 Die Rechnungsprüfer*innen
§ 17 Auflösung des Landesverbands
§ 18 Formelle Satzungsänderungen
§ 19 Inkrafttreten der Satzung

§ 1 Name und Sitz des Verbands

(1) Der Verband führt den Namen „Deutsche Gesellschaft für die Vereinten Nationen Landesverband Nord“ (der „Landesverband“) und kann auch unter der Kurzbezeichnung „DGVN Nord“ auftreten. Das Gebiet des Landesverbands umfasst die Bundesländer Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein.

(2) Der Sitz des Landesverbands ist Hamburg; er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Hamburg einzutragen und führt nach Eintragung den Zusatz e.V.

(3) Der Landesverband ist eine rechtlich selbständige Gliederung der „Deutschen Gesellschaft für die Vereinten Nationen e.V.“, Zimmerstraße 26/27, 10969 Berlin (der „Bundesverband“).

§ 2 Zwecke des Landesverbands

(1) Der Landesverband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).

(2) Zweck des Landesverbands ist die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 13 AO) sowie die Förderung der Volksbildung (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 AO).

(3) Der Landesverband will die Bevölkerung der Länder Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein mit den Einrichtungen und der Tätigkeit der Vereinten Nationen vertraut machen und dadurch das Interesse der Öffentlichkeit für die internationalen Beziehungen und die globalen Herausforderungen wecken sowie das Verständnis für die aktuellen Vorgänge in der Außen-, Sicherheits-, Weltwirtschafts-, Entwicklungs-, Umweltpolitik sowie in anderen Politikfeldern fördern.

(4) Der Landesverband tritt für die Gleichberechtigung der Staaten und für das Selbstbestimmungsrecht der Völker ein. Entsprechend der Zielsetzung der Deutschen Gesellschaft für die Vereinten Nationen strebt er die Annäherung, Versöhnung und fortschreitende Festigung des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Staaten und Völkern an und setzt sich für die allgemeine Anerkennung der Menschenrechte und der Grundprinzipien der Charta der Vereinten Nationen ein.

(5) Der Landesverband sieht eine seiner Aufgaben insbesondere in der Verbindung der internationalen Verhältnisse und Entwicklungen mit den regionalspezifischen Besonderheiten der Länder Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein. Hierbei soll auch das Interesse der Bevölkerung an fremden Kulturen geweckt und Verständnis für andere Lebensweisen und Weltanschauungen gefördert werden.

(6) Der Landesverband ist unabhängig von politischen Parteien, sozialen Klassen, wirtschaftlichen Gruppen und Einzelinteressen.

(7) Der Landesverband kann sich aller zur Erreichung der o.g. Zwecke geeigneter Mittel bedienen. Die Zwecke des Landesverbands werden insbesondere verwirklicht durch:

  1. Öffentliche Vorträge, Seminare und sonstige Veranstaltungen im Vereinsgebiet und digital, im Rahmen derer die Teilnehmer*innen mit den Einrichtungen und der Tätigkeit der Weltorganisation der Vereinten Nationen und ihren Sonderorganisationen vertraut gemacht werden sollen, um dadurch das Interesse der Öffentlichkeit für die internationalen Beziehungen und die globalen Herausforderungen zu wecken und das Verständnis für die aktuellen Vorgänge in der Außen-, Sicherheits-, Weltwirtschafts-, Entwicklungs-, Umweltpolitik sowie in anderen Politikfeldern zu fördern,
  2. die Herausgabe und Verbreitung von Publikationen und Nachrichten über die Arbeit der Vereinten Nationen, um der Öffentlichkeit Wissen über fremde Völker und Ideen des friedlichen Zusammenlebens verschiedener Nationen sowie über Kulturen und Religionen zu vermitteln,
  3. die Veranstaltung von Kongressen und Studienreisen für an den Vereinten Nationen und deren Sonderorganisationen interessierte Personen und die Ermöglichung der Teilnahme an Seminaren, um Begegnungen zwischen Deutschen und Ausländer*innen und den Informationsaustausch über Deutschland und dem Ausland zu fördern sowie um zu zwischenmenschlichen Begegnungen von Angehörigen verschiedener Länder beizutragen,
  4. die finanzielle und organisatorische Unterstützung sogenannter Model United Nations-Delegationen und -Veranstaltungen aus dem Gebiet des Landesverbands für die Teilnahme an und die Durchführung von nationalen und internationalen UN-Planspielen zur Simulation der Arbeit der Vereinten Nationen,
  5. die Durchführung und Unterstützung wissenschaftlicher Arbeiten auf speziellen Gebieten der Vereinten Nationen und ihrer Sonderorganisationen,
  6. die Mitwirkung an und Ausarbeitung von Berichten und Empfehlungen mit dem Ziel, diese den zuständigen Stellen, Sonderorganisationen der Vereinten Nationen, insbesondere dem Dachverband der nationalen VN-Gesellschaften in Genf, der an den Sitzungen der Organe und Sonderorganisationen der Vereinten Nationen mit beratender Stimme teilnimmt, zur weiteren Beachtung und Verwertung zuzuleiten,
  7. die Unterstützung des Bundesverbands bei der Annäherung, Versöhnung und fortschreitenden Festigung gegenseitigen Vertrauens zwischen den Staaten und Völkern.

(8) Der Landesverband kann seine Zwecke selbst, durch Hilfspersonen oder dadurch verwirklichen, dass er seine Mittel teilweise einer anderen, ebenfalls steuerbegünstigten inländischen oder ausländischen Körperschaft oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts zur Verwendung für die Förderung der in § 2 Abs. 2 genannten gemeinnützigen Zwecke zuwendet. Die Weiterleitung von Mitteln an Körperschaften im Ausland, die dort vergleichbare steuerbegünstigte Zwecke fördern, erfolgt nur, sofern sich diese verpflichten, dem Verein bis spätestens 3 Monate nach Abschluss des Kalenderjahres einen ausführlichen Mittelverwendungsbericht mit entsprechenden Nachweisen zu übersenden, damit die Körperschaft die steuerbegünstigte Verwendung der Mittel seinem Finanzamt gegenüber nachweisen kann.

(9) Der Landesverband kann Orts- und Bezirksgruppen in Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein gründen.

§ 3 Gemeinnützigkeit des Landesverbands

(1) Der Landesverband ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Die Mittel des Landesverbands dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Landesverbands.

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Landesverbands fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Ehrenamtliche Arbeit

Alle Mitglieder der Organe des Landesverbands sind ehrenamtlich tätig. Eine Vergütung wird nicht gezahlt. Sollten Mitgliedern der Organe bei der Wahrnehmung der ihnen vom Landesverband gestellten Aufgaben Kosten erwachsen, so steht ihnen lediglich der Ersatz dieser Kosten in tatsächlicher Höhe nach den dafür festgelegten Regeln des Bundesverbands zu.

§ 5 Finanzierung

(1) Die erforderlichen Geldmittel können aufgebracht werden durch:
Mitgliedsbeiträge,
Spenden,
Einnahmen aus Zweckbetrieben,
Zuwendungen und Zuschüsse.

(2) Der jährliche Mitgliedsbeitrag von Bundesverband und Landesverband ist ein einheitlicher, gemeinsamer Beitrag, dessen Höhe vom Bundesverband festgelegt wird. Die Mitgliedsbeiträge werden vom Bundesverband eingezogen, verwaltet und dem Landesverband entsprechend der Bestimmungen der Bundessatzung und dieser Satzung zur Verfügung gestellt.

(3) Bundesverband und Landesverband gewähren sich auf Anfrage gegenseitig Einsicht in ihre Wirtschafts- und Haushaltspläne.

§ 6 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Landesverbands sind:

  1. ordentliche Mitglieder,
  2. korporative Mitglieder,
  3. Ehrenmitglieder.

(2) Der Erwerb der Mitgliedschaft im Landesverband begründet zugleich die Mitgliedschaft im Bundesverband. Umgekehrt begründet der Erwerb der Mitgliedschaft im Bundesverband zugleich die Mitgliedschaft im Landesverband unter der Voraussetzung, dass sich der erste Wohnsitz bzw. der juristische Sitz des Mitglieds innerhalb des Gebiets des Landesverbands befindet. Eine Mitgliedschaft im Landesverband wird dann nicht durch die Verlegung des ersten Wohnsitzes in das Gebiet / aus dem Gebiet des Landesverbands durch ein Mitglied des Bundesverbands begründet / beendet, wenn das Mitglied innerhalb von sechs Monaten nach dem Umzug seinen Verbleib im bisherigen Landesverband gegenüber dem Generalsekretariat des Bundesverbands erklärt.

(3) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele des Landes- und Bundesverbands zu fördern, deren Interessen zu wahren und die Mitgliedsbeiträge zu entrichten. Sie sind berechtigt, an den ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen teilzunehmen.

§ 7 Ordentliche Mitglieder

Ordentliches Mitglied des Landesverbands kann jede natürliche Person werden, die das 16. Lebensjahr vollendet hat.

§ 8 Korporative Mitglieder

Korporative Mitglieder des Landesverbands können juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts werden. Sie haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die ordentlichen Mitglieder.

§ 9 Ehrenmitglieder

Die Mitgliederversammlung kann Personen, die sich um den Landesverband und die Förderung seiner Ziele in besonderem Maße verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Ihnen stehen dieselben Rechte wie den ordentlichen Mitgliedern zu. Eine Ehrenmitgliedschaft im Landesverband ist ausschließlich auf diesen beschränkt. Sie begründet nicht automatisch eine Mitgliedschaft oder Ehrenmitgliedschaft im Bundesverband.

§ 10 Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft wird auf schriftlichen Antrag durch Aufnahmebescheid des Vorstands des Bundesverbandes oder des Vorstands des Landesverbands entschieden. Der Entscheid über die Aufnahme eines ordentlichen oder korporativen Mitglieds gilt für den Bundesverband und den Landesverband, in dem das Mitglied den ersten Wohnsitz bzw. den juristischen Sitz hat.

(2) Die Mitgliedschaft erlischt mit dem Austritt, dem Ausschluss oder dem Tod des Mitglieds. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Landesverband zu erklären. Die Austrittserklärung muss spätestens Ende September eingegangen sein, um für das folgende Kalenderjahr wirksam zu sein.

(3) Der Ausschluss ist möglich wegen Verletzung der Mitgliedspflichten sowie grober Zuwiderhandlungen gegen die Interessen des Bundes- oder Landesverbands.

(4) Über den Ausschluss eines Mitglieds sowohl aus dem Landesverband wie aus dem Bundesverband entscheidet eine aus je zwei Mitgliedern des Bundesverbands und des Landesverbands zusammengesetzte gemeinsame Kommission (die „Gemeinsame Kommission“). Der Beschluss bedarf der Zustimmung von mindestens drei der Mitglieder der Gemeinsamen Kommission.

(5) Ein Ausschluss ist der / dem vom Ausschluss Betroffenen unter Angabe von Gründen und des Zeitpunkts seiner Wirksamkeit schriftlich mitzuteilen. Das betroffene Mitglied erhält vor der Entscheidung der Gemeinsamen Kommission Gelegenheit, sich vor dem Entscheidungsgremium in angemessener Weise zu äußern. Gegen die Entscheidung der Gemeinsamen Kommission kann die / der Ausgeschlossene die Mitgliederversammlung des Bundesverbandes binnen sechs Wochen anrufen. Die nächste Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit einen Ausschluss aufheben.

(6) Insbesondere bei einem Rückstand von zwei vollen Jahresbeiträgen kann ein Mitglied im Einvernehmen mit dem Bundesvorstand und der Gemeinsamen Kommission ausgeschlossen werden. § 11 Abs. 5 gilt entsprechend.

§ 11 Organe des Landesverbands

Organe des Landesverbands sind:

  1. die Mitgliederversammlung,
  2. das Präsidium,
  3. der Vorstand,
  4. die Rechnungsprüfer*innen.

§ 12 Ordentliche Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt.

(2) Der ordentlichen Mitgliederversammlung obliegt insbesondere die Verhandlung und
Beschlussfassung zu folgenden Punkten:

  1. Wahlen des Präsidiums, des Vorstands und der Rechnungsprüfer,
  2. Entgegennahme des Tätigkeitsberichts des Vorstands,
  3. Entgegennahme des Berichts der Rechnungsprüfer,
  4. Beschlussfassung über Nr. 2 und 3 sowie Entlastung des Vorstands,
  5. Entscheidung über den Einspruch eines Mitglieds nach § 11 Abs. 5,
  6. Änderung dieser Satzung,
  7. Beschlussfassung über die Auflösung des Landesverbands.

(3) Die Einberufung einer Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand. Die Einladung muss drei Wochen vor dem Termin der Versammlung zur Post gegeben sein oder per E-Mail versandt werden.

(4) Die Tagesordnung wird mit der Einladung bekannt gegeben. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen. Später angemeldete Beratungsgegenstände werden nicht in die Tagesordnung aufgenommen; über ihre Verhandlung oder Ablehnung entscheidet die Mitgliederversammlung.

(5) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt ein Mitglied des Präsidiums, bei Verhinderung der Präsidialmitglieder, sofern keine Wahl zum Vorstand ansteht, der Vorstandsvorsitzende oder sein Stellvertreter.

(6) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(7) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmberechtigt ist nur, wer fälligen Beitragsverpflichtungen nachgekommen ist. Stimmrechtsübertragung ist nicht möglich. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Eine schriftliche und geheime Abstimmung ist zulässig und bei Verlangen eines Mitglieds vorzunehmen.

(8) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der Stimmen der Anwesenden; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der bzw. des Vorsitzenden der Versammlung.

(9) Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der Zweidrittelmehrheit der an der Abstimmung teilnehmenden Mitglieder. Anträge auf Änderung der Satzung müssen mit der Einladung versandt werden. Die Regelung in § 19 bleibt hiervon unberührt.

(10) Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.

(11) Stehen Wahlen auf der Tagesordnung einer Mitgliederversammlung, verabschiedet die Mitgliederversammlung hierfür zunächst eine Wahlordnung.

(12) Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, aus der Ort, Zeit, Zahl und Name der Anwesenden, die gefassten Beschlüsse, der genaue Wortlaut des geänderten Satzungstextes und die Abstimmungsergebnisse hervorgehen. Sie ist vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter der Mitgliederversammlung zu unterzeichnen.

(13) Ein Beschluss der Mitglieder kann auch ohne Versammlung derselben rechtsgültig gefasst werden, wenn alle Mitglieder unter Darlegung des Gegenstands der Beschlussfassung zur schriftlichen Stimmenabgabe innerhalb einer zu setzenden Frist schriftlich aufgefordert werden und diese Befragung die jeweils erforderliche Stimmenmehrheit ergibt.

§ 13 Außerordentliche Mitgliederversammlung

(1) Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand in Benehmen mit dem Präsidium einberufen.

(2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind überdies einzuberufen, wenn ein hierzu eingebrachter Antrag von mindestens einem Viertel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Verhandlungsgegenstands gestellt wird.

(3) Die Vorschriften des § 13 gelten entsprechend.

§ 14 Das Präsidium

(1) Das Präsidium repräsentiert zusammen mit dem Vorstand den Landesverband. Es besteht aus den von der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählten Personen.

(2) Es wird auf vier Jahre gewählt; die Wiederwahl ist zulässig.

(3) Die Mitglieder des Präsidiums können mit beratender Stimme an den Sitzungen des Vorstands teilnehmen.

§ 15 Der Vorstand

(1) Der erweiterte Vorstand besteht aus mindestens fünf und höchstens neun Mitgliedern, die in einer ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt werden („Erweiterter Vorstand“). Die Mitgliederversammlung bestimmt aus der Mitte des Erweiterten Vorstands eine bzw. einen Vorsitzenden und zwei Stellvertreter*innen.

(2) Die bzw. der Vorsitzende des Erweiterten Vorstands und seine beiden Stellvertreter*innen bilden den geschäftsführenden Vorstand. Der geschäftsführende Vorstand ist Vorstand im Sinne von § 26 BGB und vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeweils zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands sind gemeinschaftlich vertretungsbefugt.

(3) Die Amtszeit des Erweiterten Vorstands läuft von einer ordentlichen Mitgliederversammlung bis zur übernächsten, d. h. in der Regel für zwei Jahre. Die Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so findet eine Nachwahl durch eine außerordentliche oder durch die nächste ordentliche Mitgliederversammlung statt. Das Amt des so gewählten Vorstandsmitglieds endet mit der Durchführung der von der ordentlichen Mitgliederversammlung vorzunehmenden Neuwahl. Eine Nachwahl kann unterbleiben, falls die Neuwahl in nicht mehr als drei Monaten vorzunehmen oder der Vorstand trotz Ausscheidens eines Mitglieds noch aus mindestens fünf Mitgliedern besteht.

(4) Grundsätzlich soll der Erweiterte Vorstand im Innenverhältnis Entscheidungen gemeinsam treffen. Der geschäftsführende Vorstand darf in dringlichen Angelegenheiten oder in Fragen geringerer Bedeutung alleine entscheiden. Der Erweiterte Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, die Näheres regelt.

(5) Dem Erweiterten Vorstand obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Aufnahme von Mitgliedern,
  2. Beratung über den Ausschluss von Mitgliedern gemäß § 11 Abs. 4,
  3. Ernennung, Anstellung und Entlassung hauptberuflicher Mitarbeiter,
  4. Einberufung von Mitgliederversammlungen,
  5. Vorschläge an die Mitgliederversammlung auf die Änderung der Satzung,
  6. Errichtung, Statusveränderung oder Auflösung von Gliederungen, Kommissionen, Fachausschüssen und Arbeitskreisen,
  7. Vorbereitung, Planung und Durchführung der in § 2 genannten Aufgaben.

(6) Sitzungen des Erweiterten Vorstands werden von der bzw. dem Vorsitzenden oder deren bzw. dessen Stellvertreter*innen einberufen und geleitet; sie sollen mindestens einmal im Vierteljahr stattfinden. Eine Sitzung ist auch dann einzuberufen, wenn ein Viertel der Vorstandsmitglieder dies schriftlich verlangt.

(7) Der Erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, sobald mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Er beschließt mit einfacher Mehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der bzw. des Vorsitzenden oder in dessen Abwesenheit der bzw. des die Sitzung leitenden Stellvertreters.

(8) Über folgende Angelegenheiten kann nur bei Anwesenheit mindestens der Hälfte der Mitglieder des Erweiterten Vorstands mit der Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der Anwesenden entschieden werden:

  1. Vorschlag zur Ernennung von Ehrenmitgliedern durch die Mitgliederversammlung,
  2. Ausschluss von Mitgliedern,
  3. Einberufung außerordentlicher Mitgliederversammlungen,
  4. Einbringung von Satzungsänderungen,
  5. Ernennung und Anstellung hauptberuflicher Mitarbeiter*innen.

(9) Eine Abwahl von Vorstandsmitgliedern auf einer Mitgliederversammlung ist nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen möglich.

(10) Der Erweiterte Vorstand ist berechtigt, bis zu drei weitere Mitglieder mit Sitz, aber ohne Stimme, in den Vorstand zu bestellen, sofern dies zur Wirkung der Arbeit des Erweiterten Vorstands beiträgt („kooptiertes Mitglied“).

§ 16 Die Rechnungsprüfer*innen

(1) Von der Mitgliederversammlung werden mindestens zwei Rechnungsprüfer*innen gewählt, die nicht Mitglieder des Vorstands sein dürfen. Die Wiederwahl ist zulässig.

(2) Die Rechnungsprüfer*innen haben das Recht, jederzeit in die Rechnungs- und Kassenführung Einsicht zu nehmen. Sie haben den Jahresabschluss des Vorstands zu prüfen und darüber der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zu berichten.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 17 Auflösung des Landesverbands

(1) Die Auflösung des Landesverbands kann nur in einer schriftlich zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit aller anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.

(2) Bei Auflösung des Landesverbandes oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Landesverbandes an den Bundesverband, Deutsche Gesellschaft für die Vereinten Nationen e.V., Zimmerstraße 26/27, 10969 Berlin, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Besteht der Bundesverband zu dem Zeitpunkt der Auflösung des Landesverbandes oder des Wegfalls steuerbegünstigter Zwecke nicht fort, fällt das Vermögen des Landesverbands an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens.

(3) Die Ausführung des Beschlusses über die Auflösung obliegt den Mitgliedern des letzten Vorstands.

§ 18 Formelle Satzungsänderungen

Der Vorstand wird ermächtigt, Änderungen der Satzung, sofern sie ausschließlich formeller Art sind und auf Vorgaben des Registergerichts und des zuständigen Finanzamts beruhen, selbst vorzunehmen.

§ 19 Inkrafttreten der Satzung

Satzungsänderungen treten mit ihrer Annahme durch die Mitgliederversammlung in Kraft, sofern sie nicht der Anerkennung oder Mitwirkung Dritter bedürfen. Die Regelung in § 18 bleibt hiervon unberührt.